Gewerbliche Siedlungsabfälle

GEWERBLICHE SIEDLUNGSABFÄLLE

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Einrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Für alle Abfallerzeuger und -besitzer von diesen gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen gelten die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung.

Seit dem 1. August 2017 und damit mit dem Inkrafttreten der novellierten Gewerbeabfallverordnung wird dem Recycling absoluten Vorrang eingeräumt. Daher sind gewerbliche Abfallerzeuger und -besitzer u.a. gesetzlich verpflichtet zur Getrenntsammlung. Darunter versteht man das Trennen von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen.

GETRENNT-
HALTUNGSPFLICHT

Die Trennpflichten der Gewerbeabfallverordnung

Gewerbliche Abfallerzeuger müssen nach den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung folgende Abfallfraktionen bereits an der Anfallstelle getrennt erfassen und vorrangig einer stofflichen Verwertung zuführen:

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle
  • und weitere gewerbliche Siedlungsabfälle, die mit Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind

Containerlösungen

Entsorgung Herne bietet Handel, Handwerkern, Dienstleistern und Freiberuflern interessante Containerlösungen für die Sammlung und den Transport verwertbarer Abfälle an.

Abweichungen von der Trennpflicht

Abweichungen von dieser Trennpflicht sind nur soweit zulässig, soweit eine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wann von einer technischen Unmöglichkeit beziehungsweise von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auszugehen ist, wird in § 3 Abs. 2 GewAbfV weiter erläutert.

Umgang mit Abfall-Gemischen

Eine gemischte Erfassung von Wertstoffen ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Diese Gemische sind dann einer Sortieranlage zuzuführen. Die Möglichkeit, Abfallgemische direkt der energetischen Verwertung zuführen zu dürfen, besteht theoretisch zwar weiterhin, ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu abfallrechtlichen Vorschriften und Beratung für Gewerbebetriebe bietet der Fachbereich Umwelt und Stadtplanung der Stadt Herne an.

ÜBERLASSUNGS-
PFLICHT

Pflichtrestmülltonne

In jedem Gewerbebetrieb fallen auch Abfälle an, die nicht verwertet werden können und die deshalb als Abfälle zur Beseitigung anzusehen sind (Restmüll). Diese sind nach § 7 (1) Gewerbeabfallverordnung Entsorgung Herne als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen. Hierfür hat jeder Gewerbebetrieb nach § 7 (2) GewAbfV mindestens einen Restabfallbehälter zu nutzen.

Regelungen in der Abfallsatzung

Die Abfallsatzung (PDF) schreibt vor, dass mindestens ein Restmüllbehälter von 80 l auf jedem Grundstück aufgestellt werden muss. Für Gewerbebetriebe wird die erforderliche Anzahl der Restmüllbehälter anhand der Beschäftigtenzahl und der Branchenzugehörigkeit ermittelt. Die erforderlichen Restmüllbehälter sind grundsätzlich über den Grundstückseigentümer zu beantragen.

Behältergrößen

Für die Beseitigung gewerblicher Siedlungsabfälle werden Restabfallbehälter (PDF) in den Größen 80 l bis 1.100 l angeboten. Darüber hinaus bietet Entsorgung Herne für größere Mengen an Siedlungsabfällen zur Beseitigung auch Großbehälter (PDF) von 2,5 m³ bis 22 m³ an.

Sie haben einen Gewerbebetrieb und möchten eine kompetente Beratung
über die ordnungsgemäße Entsorgung für ihre Wertstoffe oder ihren Restmüll?
Bei Fragen ist das Team des Servicecenters für Sie unter 02323 / 16-1670 da.